Die Stadt Delitzsch sucht stets für Wahlen engagierte und zuverlässige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Diese können in allgemeinen Wahlvorständen (in einem Wahllokal) oder in Briefwahlvorständen (in der Briefwahlauszählstelle im Stadtzentrum) mitarbeiten.
Sollten Sie Interesse an einem Einsatz als Wahlhelfer/-in haben, verwenden Sie bitte das Online-Formular "Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer".
Die Datenschutzhinweise sind auf der Internetseite der Stadt Delitzsch einsehbar.
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Aktuell 2021:
In diesem Jahr finden am 26. September 2021 die Bundestagswahlen statt.
Kann ich mich als Wahlhelfer/-in bevorzugt gegen COVID-19 impfen lassen?
Als Wahlhelfer/-in zur Bundestagswahl fallen Sie in die Prioritätsstufe 3 für eine SARS-CoV-2-Impfung gemäß der Corona-Impf-Verordnung. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat hierzu festgelegt, dass als Nachweis der Impfberechtigung das Berufungsschreiben zum Wahlhelfer/zur Wahlhelferin akzeptiert wird. Um den berufenen Helfer/-innen die Vereinbarung und Wahrnehmung eines Impftermins zu ermöglichen, werden die Berufungsschreiben zur Bundestagswahl diesmal eher und zwar bereits im Mai 2021 versendet.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der in diesem Jahr zu einem sehr frühen Zeitpunkt erfolgten Berufung als Wahlhelfer, sich aus organisatorischen Gründen der Ort des Wahllokals bzw. die Funktion als Wahlhelfer sich ändern kann.
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Nachfolgend Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ):
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Wahlhelfer/-innen sind Mitglieder eines Wahlvorstandes. Wahlvorstände bestehen für jeden Allgemeinen Wahlbezirk beziehungsweise Briefwahlbezirk. Jeder Wahlvorstand besteht aus:
- Wahlvorsteher/-in,
- stellvertretende/-r Wahlvorsteher/-in,
- Schriftführer/-in,
- weiteren drei bis sechs Beisitzer/-innen.
Kann ich auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Wahlhelfer/-in eingesetzt werden?
Um als Wahlhelfer/-in eingesetzt zu werden, müssen Sie zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein. Wenn Sie nicht die deutsche, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in Delitzsch Ihren Hauptwohnsitz innehaben, sind Sie bei den Wahlen zum Europaparlament, zum Stadtrat und des Oberbürgermeisters wahlberechtigt, sofern Sie nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ich bin nicht mit Hauptwohnsitz in Delitzsch gemeldet. Kann ich trotzdem in Delitzsch als Wahlhelfer/-in eingesetzt werden?
Nein. Als Wahlhelfer/-in können Sie lediglich in der Gemeinde berufen werden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Der Einsatz als Wahlhelfer/-in wird mit einer finanziellen Entschädigung belohnt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung variiert je nach Funktion und Wahl und liegt derzeit zwischen 30 Euro und 35 Euro.
Wie werde ich auf meinen Einsatz als Wahlhelfer/-in vorbereitet?
Als Beisitzer/-in im Wahlvorstand müssen Sie keine besonderen Kenntnisse mitbringen. Mit Ihrer Berufung erhalten Sie einige Informationen zu Ihrem Einsatz. Die Wahlvorsteher/-innen, deren Stellvertreter/-innen und die Schriftführer/-innen werden vor der Wahl zu einer Schulung geladen, um sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Muss ich als Wahlhelfer/-in auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelfer/-in sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Kann ich angeben, wo und in welcher Funktion ich eingesetzt werden möchte?
In der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand können Sie Wünsche hinsichtlich Ihrer bevorzugten Funktion im Wahlvorstand, zur Wahlart (bei der Briefwahlauszählung oder im allgemeinen Wahllokal) und zum Einsatzort machen (wohnungsnah, in einem konkreten Wahllokal oder flexibel im Stadtgebiet).
Ihre Wünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt.
Was ist, wenn ich am Wahltag erkrankt oder verhindert bin?
Grundsätzlich ist jede/-r Wahlberechtigte zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Sobald Sie als Wahlhelfer/-in berufen wurden, kommt eine Ablehnung nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Wenn Sie Ihren Aufgaben am Wahltag krankheitsbedingt oder aus besonderem wichtigen Grund nicht nachkommen können, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch/per E-Mail bei der Stadtverwaltung (Kontaktdaten sind dem Berufungsschreiben zu entnehmen).
Wann erfahre ich, ob, in welcher Funktion und wo ich als Wahlhelfer/-in eingesetzt werde?
Wenn Sie Ihre Bereitschaft zur Tätigkeit als Wahlhelfer/-in erklären, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie auch eingesetzt werden. Bitte halten Sie sich den Wahltermin deshalb bereits frühzeitig frei.
Sofern Sie uns in Ihrer Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand eine E-Mail-Adresse angegeben haben, informieren wir Sie etwa zwei Monate vor dem Wahltermin über Ihren voraussichtlichen Einsatz.
Ihre verbindliche Berufung in den Wahlvorstand erhalten Sie in der Regel einen Monat vor dem Wahltermin.
Was ist der Unterschied zwischen dem Einsatz im Wahllokal und bei der Briefwahlauszählung?
Als Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstands werden Sie in einem Wahllokal im Stadtgebiet eingesetzt. Sie betreuen die Stimmabgabe während der Wahlzeiten, wobei der Einsatz der Mitglieder in der Regel in zwei Schichten erfolgt. Alle Mitglieder gemeinsam führen nach Abschluss der Wahlhandlung ab 18 Uhr die Auszählung der Stimmen durch.
Briefwahlvorstände werden in einem der Briefwahlvorstände im Rathaus eingesetzt. Ihre Tätigkeit am Wahltag beginnt nachmittags mit der Zulassung der eingegangenen Wahlbriefe und endet abends nach Abschluss der Stimmauszählung.
Ich habe mich als Wahlhelfer/-in beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?
Nein. Sie werden aber als Wahlhelfer/-in in der Wahlhelferdatei gespeichert und automatisch vor anstehenden Wahlen kontaktiert.
Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.