Die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern obliegt den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG), § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 7 Absatz 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO).
Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass die Städte und Gemeinden letztlich über die Hebesätze die Höhe des Grundsteueraufkommens selbst bestimmen dürfen. Die im Grundgesetz verankerte Selbstverwaltungshoheit sichert dieses Recht.
Ferner hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Reform der Grundsteuer insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden soll. Dadurch soll verhindert werden, dass Kommunen die Grundsteuerreform dahingehend nutzen, um höhere Erträge für die Haushalte zu generieren. Ziel der Stadt Delitzsch ist es, durch eine entsprechende Anpassung der Hebesätze diese Aufkommensneutralität zu erreichen.
Was bedeutet der Begriff Aufkommensneutralität?
Somit hat die Stadt der Festlegung des Gesetzgebers entsprechend Rechnung getragen; das örtliche Gesamtaufkommen der Grundsteuer A und B bleibt im Jahr 2025 gegenüber 2024 gleich. Der Hebesatz der Grundsteuer A muss von 307 % auf 353 % angehoben; der Hebesatz der Grundsteuer B von 450 % auf 398 % abgesenkt werden.
Was bedeutet Aufkommensneutralität für die Grundstückseigentümer?
Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass Aufkommensneutralität im Einzelfall, d. h. für den einzelnen Steuerpflichtigen bzw. das Steuerobjekt (Grundstück) nicht möglich ist bzw. gewährleistet werden kann, da hier Gleiches unterschiedlich behandelt werden müsste, was dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft. D. h., dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich ist, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird, andere dagegen weniger Grundsteuer zahlen müssen.
Selbst bei der Absenkung des Hebesatzes der Grundsteuer B wird es bei einer Vielzahl von Einzelfällen dazu führen, dass eine höhere Grundsteuer ab dem Jahr 2025 zu entrichten sein wird. Ursächlich dafür sind die durch die Finanzämter ermittelten neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge, die u. a. in starker Abhängigkeit von der Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Stadtgebieten bzw. Ortsteilen stehen. Damit ist jedoch auch eine Wertsteigerung der betreffenden Grundstücke verbunden.
Für die Erhebung der Grundsteuer 2025 ist der rechtzeitige Erlass neuer Grundsteuerbescheide erforderlich, da die bisherigen Bescheide aufgrund der Regelung des § 266 Absatz 4 Bewertungsgesetz (BewG) nicht mehr als Grundlage für Vorauszahlungen dienen können.
Voraussetzung dafür ist eine Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B in einer gesonderten Hebesatzsatzung noch im Jahr 2024.
Stadtverwaltung Delitzsch
- Finanzverwaltungsamt