Menschen, die zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, müssen diesen auf den neuen Betrag anzupassen oder zum Jahresende löschen. Beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) muss nichts weiter getan werden. Ein Lastschrifteinzug erfolgt zu den im neuen Grundsteuer-bescheid 2025 ausgewiesenen Fälligkeiten.
Ab dem Jahr 2025 besteht für Nutzerinnen/Nutzer bzw. Pächterinnen/Pächter von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Gartenlauben, Garagen) keine Grundsteuerpflicht mehr. Diese endet kraft Gesetzes automatisch zum 31. Dezember 2024. Hierfür werden keine separaten Aufhebungsbescheide versandt. Dementsprechende Daueraufträge sind zu prüfen und gegebenenfalls zu storniere