Dieses Ehrenamt können Einwohner übernehmen, die Interesse an einer solchen Aufgabe haben. Sie sollen mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein und sich von ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für diese ehrenamtliche Tätigkeit eignen, vertrauenswürdig und verschwiegen, besonnen, rechtsinteressiert und finanzverständig sein.
Ausschlussgründe für eine Übernahme dieses Ehrenamtes sind gem. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG):
1. 1. eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Bestellung als Notar;
2. 2. die geschäftsmäßige Ausübung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten;
3. 3. die Ausübung des Amtes eines Berufsrichters oder Staatsanwalts oder das Tätigsein als Polizei- oder Justizbediensteter.
Friedensrichter kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. 1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2. 2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. 3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. 4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit tätig war.
Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen. Die Aufgabenpalette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.
Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren vom Stadtrat gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Insgesamt ist das Stadtgebiet in einen Bezirk eingeteilt. Wer in diesem Bezirk wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum
31. August 2024
beim Amt für Recht und Städtische Beteiligungen / Sachgebiet Widersprüche / Versicherungen /Ortsrecht / Wahlen Markt 3, 04509 Delitzsch zu bewerben. Das Bewerbungsformular im Anhang kann verwendet werden.
Nähere Auskünfte über das Amt der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erhalten interessierte Einwohner unter der Rufnummer 034202 67212. Für Interessierte bietet die Stadtverwaltung zunächst einen unverbindlichen Besprechungstermin nach näherer Absprache an.
Hinweis zur Datenverarbeitung: Die Verarbeitung der Bewerberdaten (u. a. Namen, Anschrift, Geburtsdatum, eventuell beruflicher oder persönlicher Werdegang und Angaben zu ehrenamtlichen Tätigkeiten) erfolgt auf der Grundlage der §§ 4, 6 des SächsSchiedsGütG. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erhobenen Angaben für die Wahl im Stadtrat sind Voraussetzung für die Prüfung der Bewerbung.