Außerdem ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Der Rückschnitt ist so auszuführen, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmenden ständig rechtzeitig ohne Beeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Das Verbot des Naturschutzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres Gehölze zu schneiden, greift in diesem Fall nicht, da es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt. Zudem sind ohnehin schonende Form- und Pflegeschnitte sowie das Entfernen von Totholz ganzjährig zulässig. Dann ist darauf zu achten, dass sich kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln im jeweiligen Strauch befindet.
Eigentümer und Eigentümerinnen müssen ebenfalls dafür sorgen, dass entlang der Grundstücksgrenze und in der angrenzenden Straßenrinne regelmäßig Unkraut und Unrat entfernt werden, da durch den Samenflug auch die angrenzenden Grundstücke verunkrauten und der Abfluss von Regenwasser durch zugewachsene Rinnen behindert wird. Foto: Nadine Fuchs