Der Wohnungsgeber unterliegt laut Bundesmeldegesetz bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht. Die Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Wie bisher muss das Beziehen einer neuen Wohnung der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Einzug gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier.