Sie stellen Spiel-, Geschicklichkeits- und/oder Unterhaltungsgeräte in einer Gaststätte, einem Imbiss und/oder einer Spielhalle (im Stadtgebiet bzw. in den Ortsteilen) auf. Damit unterliegen Sie der Vergnügungssteuerpflicht (Vergnügungssteuersatzung).
Ausgenommen von der Besteuerung sind: Musikautomaten, Dart, Billard, Tischfußballspiele.