dürfen niemanden gefährden und müssen in der Öffentlichkeit beaufsichtigt werden. Sie sollten keine öffentlichen Flächen beschmutzen. Passiert es doch, muss der Dreck unverzüglich beseitigt werden. Wilde Tiere dürfen nicht gefüttert werden.
Inhaltsbereich
Tiere
Ansprechpartner/in
Stadt Delitzsch | |
Markt 3 04509 Delitzsch Telefon: 034202 67-0 Telefax: 034202 62-897 E-Mail: info@delitzsch.deHomepage: https://delitzsch.de |
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
§ 9 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch - Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet oder beschädigt werden.
(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum von einer hierfür geeigneten Person beaufsichtigt wird. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich und geistig in der Lage ist.
(3) Auf Verkehrsflächen und Anlagen hat der Hundeführer den Hund an der Leine zu führen. Auf den in Anlage 1 ausgewiesenen Flächen dürfen Hunde ohne Leine geführt werden, soweit der Hundeführer dazu in der Lage ist, durch Zuruf auf den Hund einzuwirken. Zudem dürfen Hunde in größeren Menschenansammlungen ab 20 Personen nur mit Maulkorb geführt werden. Hiervon ausgenommen sind Blindenführhunde, Assistenzhunde, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Jagdhunde im Einsatz.
§ 10 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch - Verunreinigung durch Tiere
(1) Halter oder Führer von Tieren sind dafür verantwortlich, dass Verkehrsflächen und Anlagen durch die von ihnen gehaltenen bzw. geführten Tiere nicht verunreinigt werden. Eine dennoch erfolgte Verunreinigung ist unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z. B. Papier-, Plastiktüte o. ä. für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten werden.
§ 23 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch - Umgang mit wilden oder verwildert lebenden Tieren
Es ist verboten, wilde oder verwildert lebende Tiere auf Verkehrsflächen und Anlagen zu füttern.
Dokumente
3.1 Polizeiverordnung (117 kB) |