offene Feuer dürfen nicht entfacht werden. Lagerfeuer müssen beantragt werden. Erlaubt sind Grillfeuer in befestigten Feuerstätten oder in Grillgeräten. Es dürfen dabei keine anderen Menschen belästigt werden.
Inhaltsbereich
Feuer
Ansprechpartner/in
Stadt Delitzsch | |
Markt 3 04509 Delitzsch Telefon: 034202 67-0 Telefax: 034202 62-897 E-Mail: info@delitzsch.deHomepage: https://delitzsch.de |
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
§ 13 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch - Abbrennen offener Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes und die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen sein.
Dokumente
3.1 Polizeiverordnung (117 kB) |