Nach den Sommerferien wechseln auch alle Schulen wieder in den Normalbetrieb. Bis dahin gibt es weitere Lockerungen bei den schulischen Veranstaltungen.
Auch mit Blick auf die freiwilligen Lernangebote der Sommerschulen finden weitere Erleichterungen statt, so können externe Partner das Schulgelände und die Schule betreten.
Schulen
Eltern und andere externe Partner dürfen mit Zustimmung der Schulleitung wieder in die Schulen.
Schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig.
Eltern und externe Partner sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen pädagogischen Grundes entfällt die Verpflichtung.
Internate an Schulen können ab dem 18. Juli 2020 den Regelbetrieb aufnehmen.
Die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf kann mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für Verfahren bei Kindern, die zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sollen.
Kita und Hort
Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.
Der Hort startet mit den Sommerferien in den Regelbetrieb.
Einrichtungsfremden Personen, insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigten oder andere zum Abholen Berechtigten, ist das Betreten der Einrichtung gestattet. Sie sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen zu wahren.
Elternabende, Elterngespräche, Fachberatung, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Vorsorgeangebote sowie sonstige Veranstaltungen, die dem pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtung entsprechen, sind zulässig. Auf dem Einrichtungsgelände ist ein ausreichender Abstand zwischen erwachsenen Personen einzuhalten.
Einrichtungsbezogene Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und eines ausreichenden Abstandes zwischen den Beteiligten auf dem Einrichtungsgelände mit Zustimmung der Einrichtungsleitung gestattet.